Freistellung von Bahnbetriebszwecken

Werden gewidmete Bahnflächen nicht mehr für den Bahnbetrieb benötigt, dann können sie in einem Fachplanungsverfahren für bahnfremden Nutzungen freigestellt werden.

Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, sind als Flächen für Bahnbetriebszwecke gewidmet. In diesem Fall unterliegt sie nicht der Planungshoheit der jeweiligen Gebietskörperschaft.

Werden die Grundstücke nicht mehr dauerhaft für Bahnbetriebszwecke benötigt, wird je nach Zuständigkeit entweder vom Eisenbahn-Bundesamt oder der Regierung von Oberbayern ein Verfahren zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken gemäß § 23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes eingeleitet. Der Antrag hierfür kann vom

  • Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
  • dem Eigentümer des Grundstücks,
  • der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet oder
  • vom Träger der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt

gestellt werden.

Im Freistellungsverfahren wird unter anderem der betroffenen Kommune die Gelegenheit gegeben, Anregungen und Bedenken, die für oder gegen die Freistellung von Bahnbetriebszwecken des jeweiligen Grundstücks sprechen, per Stellungnahme vorzutragen. Nach der Freistellung unterliegen die Flächen und Anlagen wieder ausschließlich dem allgemeinen Bauplanungsrecht und der kommunalen Zuständigkeit.

Bekannt gemacht werden Verfahren zur Freistellung von Bahnbetriebszwecken ausschließlich digital im Bundesanzeiger.